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Betreuungsverfügung

Sollten Sie niemanden kennen, dem Sie eine Vollmacht erteilen können oder gute Gründe haben, eine gerichtliche Kontrolle vorzuziehen, dann verfassen Sie eine Betreuungsverfügung. Damit können Sie Vorsorge für den Fall einer eintretenden Betreuungsbedürftigkeit treffen. Mit ihr nehmen Sie Einfluss auf die Auswahl der betreuenden Person und die Führung der Betreuung. Anders als bei der Vorsorgevollmacht ist die in der Betreuungsverfügung vorgeschlagene Person nicht zum sofortigen Handeln berechtigt. Es bedarf zuerst einer Überprüfung und der Bestellung durch das Betreuungsgericht.

Mehr dazu finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz

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